Auflassung
Bedeutung beim Immobilienkauf und Unterschied zur Auflassungsvormerkung
Die Auflassung ist ein zentraler Bestandteil jedes Immobilienkaufs. Sie bezeichnet die rechtlich erforderliche Einigung zwischen Käufer und Verkäufer darüber, dass das Eigentum an einem Grundstück oder einer Immobilie auf den Käufer übergehen soll. Allein durch die Auflassung wird der Käufer allerdings noch nicht zum Eigentümer.
Was ist die Auflassung?
Die Auflassung ist die Einigung von Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang eines Grundstücks. Sie ist nach § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor einer zuständigen Stelle zu erklären – in der Praxis erfolgt dies regelmäßig im Rahmen der notariellen Abwicklung.
Bei einem Immobilienkauf wird die Auflassung üblicherweise bereits im notariellen Kaufvertrag erklärt.
Für den tatsächlichen Eigentumswechsel reicht die Auflassung allein jedoch nicht aus. Zusätzlich muss der Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden.
Wann wird die Auflassung erklärt?
In der Praxis erfolgt die Auflassung häufig bereits bei der notariellen Beurkundung des Immobilienkaufvertrags.
Danach müssen jedoch zunächst verschiedene Voraussetzungen für die weitere Kaufabwicklung erfüllt werden. Dazu können beispielsweise die Eintragung der Auflassungsvormerkung, erforderliche Genehmigungen oder die Klärung bestehender Grundbuchbelastungen gehören.
Sobald die Voraussetzungen für die Eigentumsumschreibung erfüllt sind, kann der Notar die entsprechenden weiteren Schritte veranlassen.
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass der Käufer bereits mit der Unterschrift unter den Kaufvertrag Eigentümer wird. Das ist nicht der Fall.
Für die Eigentumsübertragung eines Grundstücks sind grundsätzlich zwei Schritte erforderlich:
1. Auflassung: Käufer und Verkäufer einigen sich über den Eigentumsübergang.
2. Eintragung im Grundbuch: Der Käufer wird als neuer Eigentümer eingetragen.
Erst mit der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch ist der Eigentumsübergang vollzogen.
Wann wird der Käufer Eigentümer der Immobilie?
Was ist der Unterschied zwischen Auflassung und Auflassungsvormerkung?
Die beiden Begriffe klingen ähnlich, haben aber unterschiedliche Funktionen.
Die Auflassung ist die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer darüber, dass das Eigentum übertragen werden soll.
Die Auflassungsvormerkung sichert dagegen den Anspruch des Käufers auf diese spätere Eigentumsübertragung im Grundbuch ab. Sie schützt den Käufer während der Zeit zwischen Abschluss des Kaufvertrags und der endgültigen Eigentumsumschreibung.
Welche Rolle spielt die Auflassung beim Immobilienkauf?
Zwischen der Unterzeichnung des Kaufvertrags und der endgültigen Eintragung des Käufers als Eigentümer können mehrere Wochen vergehen.
Der Notar koordiniert während dieser Zeit wesentliche Schritte der Kaufabwicklung. Erst wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, erfolgt schließlich die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Die Auflassung bildet damit gemeinsam mit der Grundbucheintragung die rechtliche Grundlage dafür, dass das Eigentum vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.
Häufige Fragen zur Auflassung
Ist die Auflassung dasselbe wie der Kaufvertrag?
Nein. Der Kaufvertrag verpflichtet insbesondere zur Übertragung der Immobilie und zur Zahlung des Kaufpreises. Die Auflassung ist dagegen die gesondert erforderliche dingliche Einigung über den Eigentumsübergang.
Ist man nach der Auflassung bereits Eigentümer?
Nein. Zusätzlich zur Auflassung muss der Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Erst dann ist der Eigentumsübergang vollzogen.
Was kostet die Auflassung bei Immobilien?
Die Auflassung ist Bestandteil der notariellen und grundbuchrechtlichen Abwicklung eines Immobilienkaufs. Dabei entstehen Notar- und Grundbuchkosten, deren Höhe sich nach den gesetzlichen Gebühren und dem jeweiligen Geschäftswert richtet.
Was ist der Unterschied zwischen Auflassung und Auflassungsvormerkung?
Die Auflassung ist die Einigung über den Eigentumsübergang. Die Auflassungsvormerkung sichert dagegen den Anspruch des Käufers auf die spätere Eigentumsübertragung im Grundbuch.
Die rechtliche Bedeutung ist bundesweit dieselbe.